Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma EPS Stromversorgung GmbH
Alter Postweg 101, 86159 Augsburg
 
 
I.  Allgemeine Bestimmungen
  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden Lieferungen) sind allein die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Lieferant oder Leistende (im Folgenden Lieferant) diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Auftraggeber des Lieferanten sind ausschließlich Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher, die sich bei Vertragsschluss als Unternehmer generieren, gelten als Unternehmer im vorgenannten Sinne.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden Unterlagen) behält sich der Lieferant seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, den der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. 
II.  Vertragsschluss über Internet Shop, Telefon, Telefax
  1. Die Warenangebote des Lieferanten im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber dar, gegenüber dem Lieferanten ein verbindliches Angebot abzugeben.
  2. Nach Eingabe der Daten des Auftraggebers und dem Anklicken des Bestellbuttons im Internet Shop gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Der Auftraggeber kann eine verbindliche Bestellung auch telefonisch oder über Telefax abgeben. In allen Fällen erfolgt unverzüglich per E-Mail bzw. per Telefax eine Zugangsbestätigung der Bestellung. Diese Zugangsbestätigung der Bestellung stellt noch keine Annahme des Kaufangebotes dar.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, das Angebot des Auftraggebers innerhalb von 3 Tagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail anzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gilt das Angebot des Auftraggebers als abgelehnt. Damit ist der Auftraggeber nicht länger an das Angebot gebunden. Bei einer telefonischen Bestellung kommt der Kaufvertrag zustande, wenn der Lieferant das Angebot des Auftraggebers sofort annimmt. Wird das Angebot nicht sofort angenommen, ist der Auftraggeber nicht mehr an das Angebot gebunden.
    1. Speicherung des Angebotstextes: Der Vertragstext mit Angaben zum Artikel wird vom Lieferanten gespeichert. Der Auftraggeber hat über das Internet keinen Zugriff auf den Vertragstext.
    2. Der Auftraggeber kann seine Eingaben vor Abgabe der Bestellung jederzeit berichtigen. Der Lieferant informiert den Auftraggeber über den Weg durch den Bestellprozess über seine Korrekturmöglichkeiten
III. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Eine einseitige Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen. Im Falle einer Stornierung werden pauschal Stornogebühren in Höhe von 30% des Nettoauftragswertes fällig. Eine abweichende Vereinbarung, z. B. bei Sondergeräten, bleibt vorbehalten.
IV.  Eigentumsvorbehalt
  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferanten steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber dem Lieferanten mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
  4. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest, oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers nahe legen, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
  6. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferanten. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
  7. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferant und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Lieferanten Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
  8. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Auftraggeber hiermit dem Lieferanten seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferanten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Ziffer IV. 5. entsprechend.
  9. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Auftraggeber, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.
  10. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
  11. Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt.
  12. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferant ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche zu befriedigen.
V.  Fristen/Verzug
  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen ebenfalls angemessen.
  3. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferanten.
  4. Kommt der Lieferant in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer V. 4. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferanten zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen
VI.  Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
    1. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    2. bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.                
VII. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
  1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
    5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.
  5. Der Auftraggeber hat dem Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  6. Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VIII. Entgegennahme
  1. Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
IX. Sachmängel
 
Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:
  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren, bei Lieferungen innerhalb Deutschlands in 24 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; bei Lieferungen ins Ausland in 12 Monaten. Diese gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber wird auf die besondere Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB hingewiesen, wonach der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen hat und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen hat.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
  5. Zunächst ist dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  6. Der Ort der Nacherfüllung ist der Unternehmenssitz des Lieferanten. Die Versandkosten zum Lieferanten sind vom Auftraggeber zu tragen. Nach erfolgreicher Nacherfüllung wird die Kaufsache an den ursprünglichen Erfüllungsort versandt; die Kosten für den Rückversand an den Auftraggeber übernehmen wir. Sollte nach Rücksprache mit dem Lieferanten eine Gewährleistungsinstandsetzung vor Ort durch einen Mitarbeiter des Lieferanten erfolgen, werden Material und anfallende Arbeitszeit vor Ort nicht berechnet. Die Kosten für An- und Rückreise, gefahrene km und ggf. Übernachtung werden in Rechnung gestellt.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer X. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  8. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  9. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  10. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen den Lieferanten gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.
  11. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer XII. (Weitere Schadenersatzansprüche). Weitere oder andere als die in dieser Ziffer IX. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen
X. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel
  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer IX. 2. bestimmten Frist wie folgt:
    1. Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu
    2. Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XII.
    3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Auftraggeber den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 1. a) geregelten Ansprüche des Auftraggebers im Übrigen die Bestimmungen Ziffer IX. 4., 5. und 9. entsprechend.
  4. In Anerkennung der amerikanischen und lokalen (insbesondere deutschen) Exportkontrollgesetzgebung verpflichtet sich der Auftraggeber, dass er vor dem Export von Waren oder technischen Informationen, die er vom Lieferanten erhalten hat, sämtliche erforderlichen Exportlizenzen oder andere Dokumente einholen wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solche Waren oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen amerikanische oder lokale (insbesondere deutsche) Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, alle Empfänger dieser Waren oder technischen Informationen über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Der Auftraggeber wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die zum Kauf und Wiederverkauf der Waren erforderlich sind. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Rückgabe oder zu Schadenersatz.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer IX. entsprechend.
  6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  7. An Standardsoftware und Firmware hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
  8. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XI. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder gegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer V. 2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XII. Weitere Schadensersatzansprüche
  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter des Lieferanten.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziffer IX. 2. geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
XIV. Salvatorische Klausel
 
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit wie auch eventueller Unvollständigkeit einer einzelnen Bestimmung, eine dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommender Regelung zu treffen.